Lesen Sie in diesem Artikel, wie es bezüglich einer Arbeitsverhinderung im Zusammenhang mit einem Arztbesuch aussieht.
Müssen Sie als Dienstnehmer in der Freizeit zum Doktor gehen oder bekommen Sie (immer) automatisch frei und werden dafür auch bezahlt?
An sich hat man als Dienstnehmer ja immer wieder einmal das Problem, dass Arztbesuche meistens genau dann nötig sind, wenn man arbeiten muss. Gerade bei einer Vollzeittätigkeit ist es nicht so einfach, jederzeit zum Doktor zu können. Andererseits möchte man aber auch nicht unbedingt die knappe Freizeit dafür aufwenden. Außerdem bieten nur vergleichsweise wenige Ärzte Termine am Abend oder am Wochenende an.
Nicht gesetzlich vorgesehen ist übrigens eine Pflicht zum Wechsel des Arztes, nur weil ein anderer Doktor vielleicht Abendtermine anbietet! Auch der Gang in die Notaufnahme ist in Zeiten knapper Spitalsbudgets und aufgrund der dort möglichen Versorgung nicht immer ein gangbarer Weg. Besonders für eine fachärztliche Untersuchung bzw. Betreuung ist man ohnehin in einer herkömmlichen Praxis eher an der richtigen Adresse.
Bitte beachten Sie, dass hier die Situation in Österreich wiedergegeben wird. Informationen für Deutschland finden Sie in einem weiteren Beitrag.
Wie sieht es konkret mit dem Arztbesuch während der Arbeitszeit aus?
Hier unterscheidet der Gesetzgeber grundsätzlich zwischen den Regelungen für Arbeiter und Angestellte:
- Angestellte erhalten bei notwendigen ärztlichen Untersuchungen während der Arbeitszeit Ihr Gehalt und müssen also nicht extra unbezahlten Urlaub dafür nehmen.
- Arbeiter müssen in Sachen Arztbesuch den gültigen Kollektivvertrag prüfen, denn es gibt durchaus Regelungen, wo dieser nicht vom Dienstgeber übernommen wird.
Selbstverständlich zählt auch die Dauer für den Weg zum bzw. vom Arzt zur Arbeitszeit, die von der Firma bezahlt werden muss.
Übrigens: Wer Gleitzeit hat, kann innerhalb der sonst üblichen Rahmenarbeitszeiten ebenfalls den Termin beim Arzt entsprechend vergütet bekommen. Darüber sollten aber schriftliche Vereinbarungen vorhanden sein. Schwierig wird es, wenn man an einem Tag zum Beispiel früher zu arbeiten beginnt und dann der Arztbesuch „angehängt“ wird. Dadurch entstehen Überstunden, die im einen oder anderen Fall diskussionwürdig erscheinen können.
Bei einer Teilzeittätigkeit darf der Dienstgeber durchaus verlangen, dass der Erweis erbracht wird, dass der Arzt nicht doch einen Termin in der Freizeit anbieten könnte. In der Regel wird aber auch das – wenn es nicht zu oft vorkommt – kulant behandelt.
Unser Tipp: Nur akute Termine während der Arbeitszeit
An sich sollte man Doktorbesuche in der Freizeit absolvieren, wenn es sich nicht gerade um einen Notfall handelt. Das gilt auch für Vorsorgeuntersuchungen oder ähnliches. Allerdings könnte man dem Arbeitgeber gegenüber argumentieren, dass man ja den Gesundheitszustand erhalten möchte und etwa ein Zahn- oder Augenarzttermin alle paar Monate durchaus gerechtfertigt erscheint. In der Praxis gibt es einen gewissen Ermessensspielraum und wer nicht laufend zum Doktor läuft, wird mit den Vorgesetzten normalerweise keine Schwierigkeiten haben. Vor allem, wenn man nach der Behandlung nicht arbeitsfähig ist, sollte man dies dem Chef im Idealfall vor dem Termin mitteilen.
Schwierig wird das Verhältnis zum Boss aber dann, wenn man immer in den Situationen zum Doktor muss, wenn gerade viel Arbeit ansteht und bei ihm der Eindruck entsteht, dass man sich vor irgend etwas drücken will.

Die Handhabung des Themas in der Praxis
Wenn Sie eine akute Erkrankung haben, also beispielsweise eine Grippe, dann können Sie selbstverständlich jederzeit zum Arzt gehen. Vergessen Sie dabei nicht, dass Sie für Ihren Dienstgeber eine Bescheinigung mitnehmen. Denken Sie außerdem daran, eine Krankmeldung zu übermitteln, wenn Sie nach dem Termin beim behandelnden Doktor oder im Spital nicht mehr arbeiten können. Es gehört übrigens zum guten Ton, dass man sich direkt und unverzüglich (zum Beispiel telefonisch) krank meldet und nicht nur lapidar die Bescheinigung per Post schickt! Gerade in Unternehmen mit einer dünnen Personaldecke sollte man den Chef und die Kollegen im Hinterkopf behalten, die vielleicht durch die fehlende Information über eine Abwesenheit Stress bekommen.
Achtung: Informieren Sie den behandelnden Arzt (sofern er nicht ohnehin danach fragt!), warum Sie eine Behandlung benötigen. Wenn es sich beispielsweise um einen Arbeitsunfall handelt, ist dies durchaus relevanter als eine Verletzung aus dem Freizeitbereich. Nur so können Sie weitergehende Ansprüche an Ihren Dienstgeber später geltend machen. Außerdem müssen die Verletzungen eventuell dokumentiert werden, um sie einer (Sozial-)Versicherung melden zu können.
Informieren Sie den Arbeitgeber vorab!
Wenn man längere Zeit im Voraus einen Arzttermin vereinbart hat, was ja manches Mal Monate früher geschieht, muss man den Dienstgeber rechtzeitig darüber unterrichten!
Der Besuch beim Schönheitschirurgen
Eine Schwierigkeit ist, dass es Arztbesuche geben kann, die eher der Privatsphäre zuzurechnen sind und nicht kassenärztlich gedeckt sind. Denken Sie diesbezüglich zum Beispiel an einen chirurgischen Eingriff bei einem Beauty-Doc, der sicher nur wenig mit einer akuten Erkrankung zu tun hat. Hier sollte man unbedingt vor der Terminvereinbarung mit dem Dienstgeber reden, denn im ungünstigsten Fall handelt man sich Probleme ein, wenn der Chef den Gang zum Arzt nicht akzeptiert. Es könnte nämlich ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst vorliegen, also sogar ein unentschuldigtes Nichterscheinen. Dieses würde im ungünstigsten Fall zu einer fristlosen Kündigung führen. Gerade wenn man als Dienstnehmer keine ganz reine Weste besitzt, handelt man sich eventuell große Scherereien ein.
Weitere Informationen zu Dienstverhinderungen
Konkret ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer (also Arbeiter oder Angestellter) unter gewissen Bedingungen das Entgelt fortzuzahlen, also trotz einer Dienstverhinderung für Lohn bzw. Gehalt aufzukommen. Das betrifft vor allem Krankenstände und eben die damit verbundenen Arztbesuche. Anders sieht es bei reinen Dienstfreistellungen aus, etwa für ehrenamtliche Mitglieder von Rettungsorganisationen, die zum Beispiel bei einer Naturkatastrophe helfen.
Gerade bei triftigen Gründen für eine Arbeitsverhinderung gibt es gesetzliche Vorgaben, die vom Dienstgeber beachtet werden wüssen. So bekommt man natürlich bei einem Todesfall eines näheren Verwandten frei oder bei einer Geburt.
Alternativ ist der gesetzliche Urlaub eine Möglichkeit, gewisse Termine zu absolvieren. Die Regelungen dafür sind im Kollektivvertrag angeführt. Gerade wenn es sich um längere Aufenthalte (zum Beispiel in einer Schönheitsklinik) handelt und nicht nur um eine kurze Zeit beim Arzt, sind diese häufig nicht dringend notwendig und können also in die Privatsphäre abgeschoben werden. Es wäre hier dem Arbeitgeber nicht zumutbar, dass er den Arbeitsausfall übernimmt. Dann ist es durchaus sinnvoll, unbezahlten Urlaub zu nehmen, wobei allerdings eine möglichst gute terminliche Abstimmung mit den Vorgesetzten angebracht ist.
Soweit unsere Zusammenfassung mit Infos zum Thema. Wir möchten Ihnen aber in jedem Fall eine Rücksprache mit Ihrem Betriebsrat ans Herz legen. Denn dieser ist immer ein guter Partner, wenn es Probleme gibt. Oder Sie wenden sich an die Arbeiterkammer, sofern Unklarheiten in Ihrem persönlichen Einzelfall vorliegen. Denn das Gesetz kann nicht alle möglichen Varianten auflisten, die sich im Zusammenhang mit einem Arztbesuch während der Arbeitszeit ergeben.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auf jeden Fall ein Gespräch mit dem Vorgesetzten und normalerweise wird man auch die direkten Kollegen darüber unterrichten, dass man an diesem oder jenen Tag bzw. für ein paar Stunden nicht in der Arbeit ist. Damit zieht man sich nicht den Unmut der Belegschaft zu, wenn man ohne Vorwarnung wegbleibt. Diskussionen über den Arztbesuch sind aber nicht angebracht und sollten allgemein nicht üblich sein. (Stand: März 2014 – Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag keine Rechtsberatung darstellt und wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen können – Illustration: pixabay.com)